Zivilprozessordnung
Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 21.12.2007 I 3189
ZPO § 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.