ZPO § 1007 Antragsbegründung Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: - 1.
entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; - 2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; - 3.
sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten.
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