ZPO § 1007 Antragsbegründung

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1.
entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;
2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3.
sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten.