ZPO § 298 Aktenausdruck(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden. (2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern. |