ZPO § 550 Zustellung der Revisionsschrift(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |