Zivilprozessordnung
Viertes Buch
Wiederaufnahme des Verfahrens

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 21.12.2007 I 3189

ZPO § 578 Arten der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.