ZPO § 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. |