ZPO § 622 Scheidungsantrag(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. (2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. |