Zivilprozessordnung (ZPO)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606


§ 105 GVG

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zweiehrenamtlichen Richtern,soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) (weggefallen)
Fußnote
§ 105 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1