Zivilprozessordnung (ZPO)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606


§ 107 GVG

(1) Dieehrenamtlichen Richter,die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Denehrenamtlichen Richternwerden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
Fußnote
§§ 107 bis 109 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1