Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 53 VwGO
- 1.
- wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
- 2.
- wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
- 3.
- wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
- 4.
- wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
- 5.
- wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.