Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 87a VwGO
- 1.
- über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2.
- bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 3.
- bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 4.
- über den Streitwert;
- 5.
- über Kosten;
- 6.
- über die Beiladung.