Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154


§ 79 VwVfG Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.