Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union


§ 1070 ZPO Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.