§ 110 ZPO Prozesskostensicherheit
- 1.
- wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
- 2.
- wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
- 3.
- wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
- 4.
- bei Widerklagen;
- 5.
- bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.