Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahren im ersten Rechtszug


§ 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.