§ 377 ZPO Zeugenladung
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien;
- 2.
- den Gegenstand der Vernehmung;
- 3.
- die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.