Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahren im ersten Rechtszug


§ 394 ZPO Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.