Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Mahnverfahren


§ 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.