§ 797 ZPO Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
- a)
- in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
- b)
- in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
- c)
- das die Urkunde verwahrt.
- 1.
- Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
- 2.
- Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
- 3.
- Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.