§ 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- 1.
- Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
- a)
- für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
- b)
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
- c)
- aus gesundheitlichen Gründen;
- d)
- zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
- 2.
- Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
- 3.
- Bargeld
- a)
- für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
- b)
- für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
- 4.
- Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
- 5.
- private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
- 6.
- öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
- 7.
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
- 8.
- Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
- a)
- nicht zu Erwerbszwecken hält oder
- b)
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,