§ 851c ZPO Pfändungsschutz bei Altersrenten
- 1.
- die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- 2.
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- 3.
- die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- 4.
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
- 1.
- jährlich nicht mehr betragen als
- a)
- 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
- b)
- 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
- einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.