Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahren in Familiensachen


§ 614 ZPO Rechtsmittel

Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.