Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Mahnverfahren


§ 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.