Zivilprozessordnung (ZPO)
Drittes Buch 3
Rechtsmittel
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 18.7.2017 I 2745
§ 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- 1.
- der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
- 2.
- das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
- 2.
- die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.