Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
§ 142 GVG
- 1.
- bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
- 2.
- bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
- 3.
- bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.