Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
§ 42 GVG
- 1.
- die erforderliche Zahl von Schöffen;
- 2.
- die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.