Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Zivilprozessordnung (ZPO)
Elftes Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


§ 1100 ZPO Mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.