Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Zivilprozessordnung (ZPO)
Elftes Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


§ 1101 ZPO Beweisaufnahme

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.
(2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.