Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Wiederaufnahme des Verfahrens


§ 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.