Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Wiederaufnahme des Verfahrens


§ 587 ZPO Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.