Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Urkunden- und Wechselprozess


§ 602 ZPO Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.