Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Urkunden- und Wechselprozess


§ 605a ZPO Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.