Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Schiedsrichterliches Verfahren


§ 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.