Zivilprozessordnung (ZPO)
Zehntes Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
- 1.
- Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
- 2.
- bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
- 3.
- einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.