Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71


§ 13 VwGO

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.