Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 84 VwGO
- 1.
- Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
- 2.
- Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 3.
- Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- 4.
- Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 5.
- mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.