Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 168 VwGO
- 1.
- aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
- 2.
- aus einstweiligen Anordnungen,
- 3.
- aus gerichtlichen Vergleichen,
- 4.
- aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
- 5.
- aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.