Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71


§ 20 VwGO

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.