Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 132 VwGO
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
- das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.