Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsmittel

Zivilprozessordnung (ZPO)
Drittes Buch 3
Rechtsmittel

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


§ 517 ZPO Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.