Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsmittel


§ 560 ZPO Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.