§ 533 ZPO Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- 1.
- der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.
- diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.