Zivilprozessordnung (ZPO)
Drittes Buch 3
Rechtsmittel
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 533 ZPO Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- 1.
- der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.
- diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.