Zivilprozessordnung (ZPO)
Erstes Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- 1.
- in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
- 2.
- in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
- 3.
- in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.