Zivilprozessordnung (ZPO)
Erstes Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 182 ZPO Zustellungsurkunde
- 1.
- die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
- 2.
- die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
- 3.
- im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
- 4.
- im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
- 5.
- im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
- 6.
- die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
- 7.
- den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
- 8.
- Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.