Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Allgemeine Vorschriften

Zivilprozessordnung (ZPO)
Erstes Buch 1
Allgemeine Vorschriften

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


§ 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.