Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Allgemeine Vorschriften


§ 50 ZPO Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.