Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Allgemeine Vorschriften


§ 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.