Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Allgemeine Vorschriften


§ 34 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.