Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweites Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 273 ZPO Vorbereitung des Termins
- 1.
- den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
- 2.
- Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
- 3.
- das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
- 4.
- Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
- 5.
- Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.