Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweites Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- 1.
- über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
- 2.
- über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
- 3.
- über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- 4.
- über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.